25 March 2026, 06:09

Neues Arzneimittelversorgungsabkommen regelt Rezeptabwicklung für Unfallversicherte

Alte deutsche Visitenkarte mit einer Illustration von einem Handschuhpaar und gedrucktem Text.

Neues Arzneimittelversorgungsabkommen regelt Rezeptabwicklung für Unfallversicherte

Ein neues Arzneimittelversorgungsabkommen regelt nun, wie Apotheken Rezepte für Patienten abwickeln müssen, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Die Bestimmungen umfassen die Kostenübernahme für Medikamente bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Zudem werden klare Vorgaben zu Notfalldiensten, der Arzneimittelauswahl und den Abrechnungsverfahren festgelegt.

Laut Abkommen müssen Apotheken vorrangig kostengünstige Medikamente abgeben, wie in §4 definiert. Wird ein Arzneimittel unter seinem Markennamen verordnet, ist das exakte Produkt auszugeben. Falls dieses nicht verfügbar ist, darf stattdessen das nächstgünstige Alternativpräparat abgegeben werden.

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Für Notfalldienste können Apotheken die Kosten direkt bei den Berufsgenossenschaften (BG) abrechnen, sofern Rezepte als dringend gekennzeichnet sind und außerhalb der regulären Öffnungszeiten – zwischen 20:00 und 6:00 Uhr an Werktagen sowie sonntags – ausgehändigt werden. An Feiertagen, Sonntagen oder am 24./31. Dezember (falls auf einen Werktag fallend) beginnen die Notdienstzeiten bereits ab 14:00 Uhr.

Patienten profitieren von einer vollständigen Kostenübernahme – für Medikamente im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten fallen keine Zuzahlungen an. Zwar sollen Apotheken nach Möglichkeit rabattierte Arzneimittel einsetzen, doch wurden bisher noch keine Rabattverträge abgeschlossen.

Das Abkommen sichert Versicherten den Zugang zu notwendigen Medikamenten ohne zusätzliche Belastung. Apotheken haben sich an strenge Regeln zur Arzneimittelauswahl, Notfallversorgung und Abrechnung zu halten. Das System soll bezahlbare Versorgung mit zuverlässigem Zugang zu verordneten Therapien verbinden.

Quelle