Zeitumstellung 2026: Was Nachtarbeiter jetzt über Lohn und Schichten wissen müssen
Nico SchulzZeitumstellung 2026: Was Nachtarbeiter jetzt über Lohn und Schichten wissen müssen
Am 28. auf den 29. März springen die Uhren um eine Stunde vor – von 1:59 Uhr auf 3:00 Uhr. Doch was bedeutet die Zeitumstellung für Arbeitnehmer in Nachtschichten? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts bringt Klarheit über Löhne und Arbeitszeiten während dieses Wechsels.
Das Gericht bestätigte, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht einfach zur Nacharbeit der "verlorenen" Stunde verpflichten können – es sei denn, dies wurde vorher vertraglich vereinbart. Allerdings dürfen sie Schichten bis zum ursprünglich geplanten Ende verlängern, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Das Urteil anerkennt damit das berechtigte Interesse der Arbeitgeber an einem unterbrechungsfreien Ablauf.
Für Stundenlöhnempfänger könnte die Zeitumstellung zu einem schmaleren Gehalt führen, sofern nicht Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge Überstundenregelungen vorsehen. Festangestellte mit Monatsgehalt sind davon jedoch nicht betroffen – ihnen werden keine Abzüge gemacht. Ob und wie Überstunden vergütet werden, hängt von den jeweiligen Verträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ab.
In manchen Fällen sind Zusatzstunden bereits im Bruttolohn enthalten, werden über Arbeitszeitkonten erfasst oder separat bezahlt. Ohne vorherige Absprache dürfen Arbeitgeber jedoch in der Regel keine unbezahlten Überstunden verlangen. Die nächste Zeitumstellung findet in der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober 2026 statt – dann wird eine Stunde dazugewonnen statt verloren.
Das Urteil sichert Arbeitnehmern zu, dass sie die fehlende Stunde nicht ausgleichen müssen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Arbeitgeber behalten aber das Recht, Schichten aus betrieblichen Gründen zu verlängern. Während Festangestellte keine Gehaltseinbußen befürchten müssen, sollten Stundenlöhnempfänger ihre Verträge prüfen, um zu klären, wie sich die Umstellung auf ihr Einkommen auswirkt.






