Gericht stoppt umstrittene Google-Bewertungs-Löschungen ohne RDG-Zulassung
Nico SchulzGericht stoppt umstrittene Google-Bewertungs-Löschungen ohne RDG-Zulassung
Ein Unternehmen, das SEO-, SEM- und Webdesign-Dienstleistungen anbietet, hat einen Rechtsstreit gegen eine Kanzlei verloren, die seine Geschäftspraktiken kritisiert hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass einige der Vorwürfe der Kanzlei berechtigt waren – wenn auch nicht alle. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob das Unternehmen rechtmäßig anbieten darf, Google-Bewertungen ohne die erforderliche Genehmigung anzufechten.
Der Streit begann, als das klagende Digitaldienstleistungsunternehmen eine Kanzlei verklagte, weil diese behauptet hatte, es "biete häufig Dienstleistungen an, die es rechtlich nicht erbringen dürfe". Das Landgericht hatte der Beklagten zunächst untersagt, diese Aussage zu wiederholen, andere Forderungen des Klägers jedoch abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung prüfte der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) den Fall am 19. März 2026 erneut. Das OLG kam zu dem Schluss, dass der Reputationsmanagement-Service des Klägers – insbesondere das Angebot, Google-Bewertungen zu "melden und anzufechten" – als Rechtsdienstleistung im Sinne des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) einzustufen sei. Da das Unternehmen nicht nachweisen konnte, über die notwendige RDG-Zulassung zu verfügen, urteilte das Gericht, dass es diesen Service nicht rechtmäßig anbieten dürfe.
Das OLG änderte das ursprüngliche Urteil und erlaubte der Beklagten, weiterhin zu behaupten, der Kläger "biete häufig Dienstleistungen an, die er nicht erbringen dürfe". Das Gericht begründete dies damit, dass es sich um eine tatsächliche Aussage handle, da dem Unternehmen die erforderliche rechtliche Genehmigung fehle. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig; der Kläger kann weiterhin die Zulassung einer Revision beantragen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass das Anfechten von Online-Bewertungen ohne RDG-Zulassung in Deutschland unzulässig ist. Die Kritik der Beklagten an den Geschäftspraktiken des Klägers wurde weitgehend bestätigt, auch wenn der Fall möglicherweise vor ein höheres Gericht gelangt. Bis dahin muss das Unternehmen sicherstellen, dass seine Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.






